Kann ich meinen abgewiesenen Grundbuchsantrag noch einmal einbringen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1927, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1927)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist anerkannt, dass Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht weiter angefochten werden können, sei es, dass die letzte Instanz entschieden hat, sei es, dass ein weiteres Rechtsmittel wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder aus anderen Gründen (Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme) nicht mehr in Betracht kommt; entscheidend ist die Zustellung an alle nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung Berechtigten.OGH 5 Ob 35/10y, 31.08.2010
- Zur maßgeblichen Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden.OGH 5 Ob 117/10g, 15.07.2010
- Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang reklamierte Änderung des Grundbuchsstands infolge Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft stellt kein für die Frage der Zulässigkeit der Löschung des Pfandrechts nach § 57 GBG relevantes Sachverhaltselement dar. In diesem Kontext sind nur der Rang des Pfandrechts und jener der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung maßgeblich und daran hat sich seit der Vorentscheidung nichts geändert.OGH 5 Ob 240/07s, 19.02.2008
- Hier: Neuerlicher Antrag auf Löschung eines Pfandrechts gemäß § 57 GBG nach vorheriger rechtskräftiger Abweisung des gleichen Begehrens.OGH 5 Ob 240/07s, 19.02.2008
- Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren.OGH 5 Ob 278/07d, 19.02.2008
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- Hier: Zweites Grundbuchsgesuch unter Beibringung der beim ersten Gesuch fehlenden Rechtskraft-Bestätigung der Genehmigung des Landesagrarsenats; das Grundbuchsgericht hatte am Tag der Überreichung des zweiten Eintragungsgesuches entgegen der Vorschrift des § 129 Abs 2 GBG bereits den der Abweisung des ersten Grundbuchsgesuches entsprechenden Buchstand wieder hergestellt, ohne die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses abzuwarten.OGH 5 Ob 216/03f, 11.11.2003
- Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen.OGH 5 Ob 43/01m, 27.02.2001
- Neuer, wenn auch mit dem früheren Vertrag inhaltsgleicher Vertrag ist geänderte Sachlage.OGH 5 Ob 27/87, 03.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041511 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 18.
- OGH 5 Ob 4/25m, 05.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 103/23t, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/23z, 04.07.2023
- OGH 5 Ob 172/22p, 20.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 136/19i, 18.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 6/16t, 23.02.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.