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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 462

§. 462. (1)Das Berufungsgericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. (2)Der Beurtheilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urtheile vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung der rechtzeitigen Rüge (§. 196), des Recurses oder durch die über den eingebrachten Recurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Berufungsgericht darf nur jenen Teil der Entscheidung überprüfen, den Sie mit Antrag und Erklärung bekämpft haben. Der nicht bekämpfte Teil bleibt bestehen, selbst wenn er der Rechtsmittelentscheidung widerspricht. Auch schwere Fehler darf das Gericht in diesem Teil nicht mehr von sich aus aufgreifen.

Wurden mehrere Kündigungsgründe geltend gemacht und hat das Erstgericht nur einen davon als gegeben angesehen, muss das Berufungsgericht von sich aus auch die übrigen prüfen, wenn es den angenommenen Grund verneint. Das gilt selbst dann, wenn der in erster Instanz erfolgreiche Kläger die ablehnende Ansicht nicht bekämpft hat. Unterbleibt diese Prüfung, ist das Verfahren mangelhaft.

Ja. Haben Sie in erster Instanz eingewendet, eine Vertragsbestimmung sei sittenwidrig, müssen Sie diesen Einwand in der Berufung aufrechterhalten. Greifen Sie ihn dort nicht mehr auf, darf das Berufungsgericht ihn nicht von sich aus behandeln.

Nein. Hat das Gericht über Ihre Forderung und über eine Gegenforderung getrennt abgesprochen, wird keiner dieser beiden Aussprüche für sich allein rechtskräftig, sondern nur die Entscheidung über das Begehren. Das Berufungsgericht darf die Beträge daher richtigstellen, ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen.

Das Berufungsgericht darf nur über das entscheiden, was mit der Berufung beantragt wurde. Geht es darüber hinaus, ist seine Entscheidung nichtig.

Bekämpfen Sie nur einen Teil einer Entscheidung, wird der übrige Teil endgültig. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht für sich allein rechtskräftig werden konnte, weil er untrennbar mit dem bekämpften Teil zusammenhängt. Lässt sich der Streit betragsmäßig aufteilen, bleibt es bei der Teilrechtskraft.

Das Berufungsgericht prüft die rechtliche Beurteilung nur, wenn Sie das Urteil auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpfen. Stützen Sie Ihre Rüge nur darauf, dass die Beweise falsch gewürdigt wurden, und folgt das Gericht dem nicht, bleibt die rechtliche Prüfung verwehrt.

Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.

Einen Beschluss, gegen den es kein eigenes Rechtsmittel gibt, können Sie noch mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung überprüfen lassen. Dieses Recht verlieren Sie auch dann nicht, wenn Sie zwischendurch eine andere Entscheidung angefochten haben, ohne diesen Punkt mitzunehmen.

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