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Muss ich meinen Einwand auch in der Berufung wiederholen?

betrifft Kläger, Beklagter, Konsument, Unternehmer
Ja. Haben Sie in erster Instanz eingewendet, eine Vertragsbestimmung sei sittenwidrig, müssen Sie diesen Einwand in der Berufung aufrechterhalten. Greifen Sie ihn dort nicht mehr auf, darf das Berufungsgericht ihn nicht von sich aus behandeln.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Die in der Berufung nicht aufrechterhaltene Einwendung der Sittenwidrigkeit einer Vertragsbestimmung darf das Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgreifen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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