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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.08.1989

ZPO § 523

§. 523. Recurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Recurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, sowie Recurse, die nach Ablauf der Recursfrist erhoben werden, sind von dem Gerichte, bei welchem sie überreicht werden, von amtswegen zurückzuweisen. Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichtes zweiter Instanz, die nur wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz, § 528 Abs. 1).
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.

Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.

Solange sich eine Verspätung nicht eindeutig aus dem Akt ergibt, gilt Ihr Rechtsmittel als rechtzeitig und muss inhaltlich behandelt werden. Bleiben nach Nachforschungen des Gerichts Zweifel, wirken diese zu Ihren Gunsten. Liegt allerdings schon eine amtliche Urkunde über die Zustellung vor, müssen Sie den Gegenbeweis führen.

Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof von vornherein ausgeschlossen ist, muss schon das Gericht erster Instanz es zurückweisen. Es legt die Sache dann gar nicht erst nach oben vor.

Nein. Weist das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel selbst zurück, gelten die üblichen Beschränkungen nicht. Sie können diesen Beschluss unabhängig vom Wert und ohne besonders wichtige Rechtsfrage bekämpfen.

Gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Bringen Sie dennoch eines ein und richten es an ein anderes Gericht, weist es der Oberste Gerichtshof selbst und sofort zurück.

Hat das Erstgericht ein Rechtsmittel als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen und die zweite Instanz das bestätigt, so können Sie sich damit nicht mehr an das Höchstgericht wenden. Dasselbe gilt, wenn die Zurückweisung eines von vornherein unzulässigen Rekurses bestätigt wurde.

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