Was gilt, wenn unklar ist, ob ich rechtzeitig war?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Parteien
Solange sich eine Verspätung nicht eindeutig aus dem Akt ergibt, gilt Ihr Rechtsmittel als rechtzeitig und muss inhaltlich behandelt werden. Bleiben nach Nachforschungen des Gerichts Zweifel, wirken diese zu Ihren Gunsten. Liegt allerdings schon eine amtliche Urkunde über die Zustellung vor, müssen Sie den Gegenbeweis führen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es ist nicht auszuschließen, dass das ursprünglich richtige (gedruckt geschriebene) Adressatgericht erst nachträglich (handschriftlich) in das falsche Gericht ausgebessert wurde. IM Zweifel ist von einer ursprünglich richtigen Adressierung auszugehen.OGH 3 Ob 93/17y, 07.06.2017
- Hier: Der Tag der Postaufgabe steht nach der Aktenlage nicht fest.OGH 1 Ob 27/16a, 25.02.2016
- Hier: Zweifel, ob ein elektronisch übermitteltes Zustellstück durch einen Fehler am Endgerät oder durch eine als möglich festgestellte Übermittlungsstörung nicht am ausgewiesenen Tag in die Verfügungsmacht des Adressaten gelangte.OGH 10 ObS 113/12h, 02.10.2012
- Hier: Das für die Klärung des Eingangszeitpunkts eines per Telefax eingebrachten Rekurses tauglichste Beweismittel – das Faxjournal – kann aus einem dem Antragsgegner nicht zurechenbaren Grund (Ausscheiden der Faxgeräte) nicht hergestellt werden.OGH 2 Ob 133/10p, 30.05.2011
- In Bezug auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels kann auch der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" mit Erhebungspflichten sein.OGH 10 Ob 47/09y, 08.09.2009
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- Hält die Partei die Verbesserungsfrist ein, gilt der Schriftsatz als im ursprünglichen Zeitpunkt, also rechtzeitig, eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG).OGH 3 Ob 106/09y, 23.06.2009
- Hier: Zustellung ohne Rückschein.OGH 3 Ob 286/08t, 25.02.2009
- Werden Bescheinigungsmittel (hier: Bestätigung/Quittung des Postamts) angeboten und aufgenommen, sind sie einer Beurteilung zu unterziehen; dabei kann auch der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" mit Erhebungspflichten sein. Bleiben Zweifel an der Verspätung des Rechtsmittels, so geht dies zu Lasten der Behörde und nicht des Rechtsmittelwerbers. Das hat auch dann zu gelten, wenn der Rekurswerber einen Termin der Postaufgabe an die Behörde nachweisen kann, von dem ausgehend das Rechtsmittel rechtzeitig wäre, sodass an der Aufgabe erst an einem späteren Termin (bei knapp aufeinanderfolgender Postaufgabe mehrerer Eingaben) ernsthafte Zweifel verbleiben.OGH 8 Ob 131/08k, 13.11.2008
- Hier: Abweichendes Zustelldatum.OGH 2 Ob 30/06k, 10.08.2006
- Zustellung Versäumungsurteil.OGH 7 Ob 180/98s, 13.07.1998
- Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.OGH 3 Ob 119/95, 26.06.1996
- Diese Grundsätze haben zur Voraussetzung, dass überhaupt ein "Gesuch", also eine zu den Akten gelangte Parteienerklärung vorliegt.OGH 5 Ob 510/93, 16.04.1993
- Hier: Tag der Abfassung des Schriftsatzes auch Tag der frühest möglichen Postaufgabe.OGH 10 ObS 59/89, 21.02.1989
- Hier: Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine.OGH 5 Ob 609/88, 27.09.1988
- Postaufgabeschein gegen aktenkundigen Freistempelaufdruck.OGH 6 Ob 525/88, 25.02.1988
- Die Abfertigung eines gerichtlichen Aktes an eine andere Behörde schließt keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, dass der Postlauf bezüglich dieses Aktes mehrere Tage in Anspruch genommen hat, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Behörde am selben Ort befindet, wie das Gericht, das den Akt abgefertigt hat. Die Vermutung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels kann nur durch die Feststellung eines Sachverhaltes widerlegt werden, der einen Zugang der angefochtenen Entscheidung zu einem früheren als dem sich aus dem Akt ergebenden Zeitpunkt praktisch als sicher erscheinen lässt.OGH 7 Ob 672/84, 08.11.1984
- Dies kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier RS), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen.OGH 7 Ob 609/76, 10.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006965 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 72.
- OGH 5 Ob 63/21g, 04.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 247/18m, 20.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 11 · Zurücknahme des Antrags
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 464
- ZPO § 468
- ZPO § 507
- ZPO § 523
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