Kann das Erstgericht meine Revision selbst zurückweisen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof von vornherein ausgeschlossen ist, muss schon das Gericht erster Instanz es zurückweisen. Es legt die Sache dann gar nicht erst nach oben vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (gegenteilig: RIS-Justiz RS0042228).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden sind.OGH 3 Ob 169/20d, 24.11.2020
- Hier: Zurückweisung des Antrags nach § 508 ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht.OGH 8 Ob 3/17z, 31.01.2017
- Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht.OGH 4 Ob 69/11t, 10.05.2011
- Das Berufungsgericht, dem die Revision wegen des Zulassungsantrags nach § 508 ZPO vorgelegt wurde, ist ebenfalls zur Zurückweisung befugt.OGH 4 Ob 109/09x, 14.07.2009
- Diese Regelung erfasst auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt.OGH 4 Ob 109/09x, 14.07.2009
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- Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.OGH 4 Ob 109/09x, 14.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123691 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 67/24z, 16.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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