Kann ich im Rekurs nachträglich auf die Lastenfreiheit verzichten?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Pfandgläubiger
Nein. Haben Sie eine lastenfreie Abschreibung beantragt, darf das Gericht nicht stattdessen mit Übertragung der Lasten bewilligen, das wäre etwas anderes als beantragt. Ihre erst im Rekurs erklärte Zustimmung bleibt unbeachtet, weil es auf den Zeitpunkt des Einlangens ankommt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.08.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte; die erst im Rekurs abgegebene Erklärung des Antragstellers, mit der Mitübertragung der einverleibten Belastungen einverstanden zu sein, wurde vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen, weil gemäß § 93 GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht - auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367) - maßgebend ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall dass die Abschreibung schlechthin, somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Lastenfreiheit oder den Rang der Rangordnungsanmerkung begehrt wird, ist die Abschreibung unter amtswegiger Mitübertragung der Lasten vorzunehmen.OGH 5 Ob 111/18m, 28.08.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061113 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 191/21f, 09.06.2022
- OGH 5 Ob 111/18m, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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