Wann muss die Verwandtschaft für das Verbot im Grundbuch bestehen?
betrifft Ehegatten, Eltern, Kinder, Liegenschaftseigentümer
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen nahen Angehörigen. Dieses Naheverhältnis muss noch bestehen, wenn das Grundbuchsgesuch bei Gericht einlangt. Ein im Scheidungsverfahren vereinbartes Verbot kann daher nach der Scheidung nicht mehr eingetragen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem iSd § 364c ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die bei Einlangen des Gesuchs bestehende Antragslegitimation geht durch das inzwischen einverleibte Eigentumsrecht eines Dritten nicht verloren.OGH 5 Ob 74/13p, 16.05.2013
- Für die Beurteilung der Berechtigung eines Grundbuchsgesuchs ist nach § 93 GBG die Sach‑ und Rechtslage maßgebend, die bei Einlangen des Ansuchens besteht.OGH 5 Ob 219/12k, 24.01.2013
- Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich.OGH 5 Ob 178/09a, 25.03.2010
- Nachträgliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 101/09b, 15.09.2009
- Gemäß § 93 GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangte, für dessen Beurteilung maßgebend, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt.OGH 5 Ob 101/09b, 15.09.2009
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Aus welchem Grund das die Einverleibung ermöglichende Angehörigenverhältnis gegebenenfalls vor der Einbringung des Grundbuchsgesuchs endete, ist rechtlich unerheblich.OGH 5 Ob 253/08d, 13.01.2009
- Das Naheverhältnis zwischen Begünstigtem und Belastetem ist für den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs zu belegen. Ein besonderer Nachweis, dass die das Naheverhältnis vermittelnde (und durch die Vorlage der Heiratsurkunde belegte) Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil des Verbotsberechtigten im Zeitpunkt des Eintragungsgesuches noch aufrecht ist, ist nicht erforderlich.OGH 5 Ob 104/98z, 21.04.1998
- Das von Ehegatten im Scheidungsverfahren vereinbarte Verbot kann nach der Scheidung der Ehe daher nicht mehr verbüchert werden.OGH 10 Ob 510/94, 22.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 5 Ob 64/24h, 14.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 162/22t, 20.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 55/21f, 27.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 218/17w, 10.04.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 143/17s, 21.12.2017
Im Gesetz
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