KSchG § 14
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Auch der gemeinsame Gerichtsstand für mehrere Beklagte darf nicht dazu führen, dass Sie als Verbraucher vor einem fremden Gericht Ihren Prozess führen müssen. Die Schutzregel des Konsumentenschutzgesetzes gilt auch in diesem Fall.
Nein. Wohnen Sie im Inland, halten Sie sich hier gewöhnlich auf oder sind Sie hier beschäftigt, kann für eine Klage gegen Sie nur das Gericht Ihres Wohnorts, Aufenthalts oder Arbeitsorts zuständig gemacht werden. Diese Regel soll eine Verschiebung der Zuständigkeit zu Ihrem Nachteil verhindern; ein Anwalt, der sie wissentlich vielfach missachtet, begeht ein Disziplinarvergehen.
Auch Land- und Forstwirte sind Unternehmer. Wer nicht als Unternehmer auftritt, gilt zunächst als Verbraucher; weist Ihr Vertragspartner aber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nach, müssen Sie beweisen, dass das Geschäft in Ihrem privaten Bereich abgeschlossen wurde. Auf ein Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit kommt es nicht an, wohl aber auf Regelmäßigkeit und Methodik.
Nein, eine solche Klausel ist unwirksam. Legen die Geschäftsbedingungen einen Gerichtsstand fest und merken dazu nur unbestimmt an, dass gesetzliche Regelungen vorgehen, verstößt das gegen das Transparenzgebot. Sie vermittelt Ihnen ein unrichtiges Bild der Rechtslage.
Das Konsumentenschutzgesetz schafft keine eigene Zuständigkeit, sondern verbietet nur bestimmte Vereinbarungen über das Gericht. Sie können daher grundsätzlich bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den allgemeinen Regeln zuständig ist. Sie können aber noch in der Klagebeantwortung einwenden, dass Sie im Sprengel dieses Gerichts weder Wohnsitz noch Aufenthalt noch Arbeitsort haben.
Wohnen, leben oder arbeiten Sie als Verbraucher im Inland, darf ein Unternehmer Sie nur bei dem Gericht belangen, in dessen Sprengel Ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsort liegt. Dieser Schutz gilt auch beim gerichtlichen Auftrag, den Mietgegenstand zurückzustellen, weil dieser einer Klage gleichsteht.
Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.
Eine Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein soll, können die Beteiligten ohne inhaltliche Vorbedingungen treffen. Die nachträgliche Übertragung eines bereits laufenden Verfahrens an ein anderes Gericht ist dagegen nur zulässig, wenn das Gericht die Zweckmäßigkeit streng geprüft hat.