Darf ich überholen, wenn die Verkehrslage unklar ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Umgekehrt ist klar, dass nicht jedes rechtswidrige Verhalten eines Verkehrsteilnehmers für andere Verkehrsteilnehmer eine unklare Verkehrslage schafft.OGH 2 Ob 175/13v, 19.09.2013
- Hier: Unklare Verkehrslage für den Lenker eines Sondertransports, dem nicht verborgen geblieben sein konnte, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs die Warnhinweise des Transportbegleiters nicht in der gebotenen Weise beachtete.OGH 2 Ob 19/12a, 20.11.2012
- Und ihr durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.OGH 2 Ob 278/06f, 27.09.2007
- Und ihr durch Unterlassung riskanter Fahrmanöver Rechnung zu tragen.OGH 8 Ob 155/83, 21.12.1983
- Am Straßenrand bei einem Fußgeherübergang stehende alte Frau, die hinüberwinkt und auch hinüberruft.OGH 8 Ob 17/83, 21.04.1983
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- Oder wenigstens durch Abgabe von Warnzeichen.OGH 2 Ob 69/79, 29.05.1979
- Im Zweifel ist eine Situation immer als bedenklich anzusehen.OGH 11 Os 130/72, 06.10.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073513 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 2 Ob 80/16b, 28.03.2017
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.
Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.