Gilt der Schutz der Überholverbote auch beim Wiedereinordnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit b StVO bezweckt nicht den Schutz des überholten Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt.OGH 2 Ob 40/12i, 28.03.2012
- Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit c StVO bezweckt nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt.OGH 2 Ob 56/05g, 05.10.2006
- Der verbotswidrig Überholende, der den seinerseits verbotswidrig Überholenden überholt und mit diesem kollidiert, hat nicht nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, sondern eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO zu verantworten und dem Überholten seinem Verschuldensanteil entsprechend den entstandenen Schaden zu ersetzen.OGH 2 Ob 14/03b, 01.04.2004
- Der Schutzzweck des Überholverbotes gemäß § 16 Abs 1 lit b StVO bezieht sich nicht auf den benachrangten Querverkehr.OGH 2 Ob 17/03v, 27.02.2003
- Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, sowie auch nicht Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten.OGH 2 Ob 351/99b, 10.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 37/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 218/22f, 13.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.