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Gilt der Schutz der Überholverbote auch beim Wiedereinordnen?

günstig für Geschädigter betrifft Autofahrer, Geschädigter, Versicherung
Die Überholverbote dienen nicht nur dem gefahrlosen Gegenverkehr. Sie sollen auch jene Schäden verhindern, die während des Vorbeifahrens am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schutzzweck bei unbefugtem Betreten

Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

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