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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 22.07.1998

StVO 1960 § 12

§ 12. Einordnen. (1)Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten. (2)Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. (3)Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen. (4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6) nichts anderes ergibt. (5)Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer sich vor dem Linksabbiegen nicht vorschriftsgemäß zur Fahrbahnmitte einordnet, erschwert seine eigene Sicht nach hinten und macht seine Abbiegeabsicht für nachfolgende Fahrzeuge deutlich schlechter erkennbar. In diesem Fall müssen Sie den nachfolgenden Verkehr beobachten.

Das Einordnen zur Fahrbahnmitte dient nicht nur dazu, anderen das Überholen auf der rechten Seite zu ermöglichen. Es soll auch dafür sorgen, dass Ihr Abbiegemanöver für andere besser erkennbar ist.

Das Einordnen hat sofort zu erfolgen, nachdem Sie die Richtungsänderung angezeigt und sich über das Verhalten des nachfolgenden Verkehrs vergewissert haben. Sie müssen dann eine geraume Strecke lang eingeordnet bleiben.

Vor dem Einbiegen müssen Sie nach hinten blicken, wenn Sie damit rechnen müssen, dass hinter Ihnen eine unklare Verkehrslage besteht. Dasselbe gilt, wenn Ihre Zeichen von nachfolgenden Fahrzeugen missverstanden oder nicht wahrgenommen werden könnten.

Links einordnen bedeutet nicht nur, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Gibt es nur einen Fahrstreifen, müssen Sie beim Linksabbiegen möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranfahren.

Ordnen Sie sich vor dem Einbiegen nicht vorschriftsgemäß ein, genügt der Blinker allein nicht. Sie müssen unmittelbar vor dem Abbiegen zusätzlich den nachfolgenden Verkehr beobachten.

Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.

Bevor Sie nach links einbiegen, müssen Sie sich vergewissern, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob an dieser Stelle ein Überholverbot gilt oder nicht.

Die Fahrbahnmitte ist die Trennlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungen. In der Regel deckt sie sich mit der geometrischen Mitte der Fahrbahn. Ist die Straßenoberfläche aber besonders gestaltet, kann die maßgebliche Trennlinie auch woanders verlaufen.

Sie müssen besonders vorsichtig sein, wenn die Einfahrt für den nachfolgenden Verkehr kaum erkennbar und erst aus der Nähe wahrnehmbar ist. Muss mit einer unklaren Verkehrssituation gerechnet werden, ist vor dem Einbiegen ein weiterer Blick auf den Folgeverkehr nötig. Das gilt vor allem, wenn nachfolgende Fahrzeuge die Abbiegestelle nicht ausreichend erkennen können.

Ja, wenn Sie an der Spitze einer Kolonne fahren und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen wollen. Sie schaffen damit für den Nachfolgeverkehr eine unklare Lage und müssen unmittelbar vor dem Abbiegen einen Kontrollblick vornehmen. Dasselbe gilt, wenn nicht klar erkennbar ist, wann und wo Sie einbiegen wollen.

Haben Sie sich zur Straßenmitte eingeordnet, ist das auch dann ordnungsgemäß, wenn Ihr Fahrzeug nicht ganz parallel, sondern leicht schräg zur Fahrbahn steht. Ob rechts tatsächlich überholt werden kann, spielt keine Rolle.

Können Sie mit einem großen Fahrzeug nicht im kurzen Bogen nach rechts einbiegen und müssen dafür zuerst nach links ausholen, genügt der Blinker allein nicht. Sie müssen sich außerdem überzeugen, dass das Einbiegen wegen des nachkommenden Verkehrs auf der rechten Fahrbahnhälfte gefahrlos möglich ist. Dasselbe gilt, wenn erst die enge Einfahrt das Ausholen erzwingt, und während eines länger dauernden Einbiegens auch gegenüber dem Gegenverkehr.

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