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Was gilt, wenn ich zum Rechtsabbiegen zuerst ausholen muss?

günstig für Geschädigter betrifft LKW-Fahrer, Landwirte, Autofahrer, Radfahrer, Motorradfahrer
Können Sie mit einem großen Fahrzeug nicht im kurzen Bogen nach rechts einbiegen und müssen dafür zuerst nach links ausholen, genügt der Blinker allein nicht. Sie müssen sich außerdem überzeugen, dass das Einbiegen wegen des nachkommenden Verkehrs auf der rechten Fahrbahnhälfte gefahrlos möglich ist. Dasselbe gilt, wenn erst die enge Einfahrt das Ausholen erzwingt, und während eines länger dauernden Einbiegens auch gegenüber dem Gegenverkehr.

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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 24.06.2021 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Ist ein vorschriftsmäßiges Einbiegen vom rechten Fahrstreifen der befahrenen Fahrbahnhälfte im kurzen Bogen nach rechts nicht möglich, muß etwa hiezu vorerst sogar auf die Gegenfahrbahn ausgebogen werden (großer Wagen), dann genügt die bloße Fahrtrichtungsänderungsanzeige nach rechts nicht. Der Lenker muß sich vielmehr überzeugen, ob das Einbiegen im Hinblick auf den in der rechten Fahrbahnhälfte nachflutenden Verkehr gefahrlos möglich ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074180 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Vorhersehbarkeit bei grober Fahrlässigkeit

Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.

günstig für Schädiger Maßstab der groben Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.

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