WEG 2002 § 1
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch ein Gangteil, der nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führt und allein von dessen Nutzer benützt wird, ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und darf von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigen die anderen Ihren Zu- und Abgang, können Sie verlangen, dass sie dieses Verhalten unterlassen. Sie dürfen den Gang aber nicht eigenmächtig abteilen oder absperren, auch nicht mit Zustimmung der Mehrheit.
Nicht in jedem Fall. Kann die Behebung der Mängel dazu führen, dass alle Wohnungseigentümer nachzahlen müssen, weil die Leistung auch nicht verrechnet wurde, ist das kein Anspruch, den ein einzelner Wohnungseigentümer durchsetzen kann.
Sie können Ihren Wohnungseigentumsanteil nur so weit mit einem Recht für andere belasten, als es um Ihr ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht geht. Ihr bloßes Mitbenützungsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, die nur auf Ihrem Anteil eingetragen wird.
Mietverträge, die der Bauträger einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze eingeräumt hat, unterliegen der besonderen Prüfung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Das gilt für Plätze auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft ebenso wie für Flächen, an denen Zubehörwohnungseigentum möglich gewesen wäre, aber nicht begründet wurde. Jeder Miteigentümer hat Anspruch auf eine seinem Anteil entsprechende Nutzung und auf ein angemessenes Entgelt für eine darüber hinausgehende Nutzung anderer.
Wohnungseigentum ist ein dingliches Recht am Miteigentum an einer einzelnen im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft. Ihr Wohnungseigentumsobjekt muss ein Teil genau dieser Liegenschaft sein. Ein und derselbe Miteigentumsanteil kann sich nicht gleichzeitig auf mehrere Liegenschaften erstrecken.
Ja. Sie können nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch ein Grundstück aufgeben und damit herrenlos machen. Bei Wohnungseigentum und bei bloßen Miteigentumsanteilen ist das aber nicht zulässig.
Erst dann, wenn die Nutzwerte neu festgesetzt und die Anteile an der Liegenschaft tatsächlich verschoben wurden. Solange das nicht geschehen ist, haben Sie gegen die anderen Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Ausgleich. Der Anspruch richtet sich später gegen jeden einzelnen Miteigentümer in dem Ausmaß, in dem ihm etwas zugekommen ist.