Darf ich den Gang vor meiner Wohnung absperren?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter
Auch ein Gangteil, der nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führt und allein von dessen Nutzer benützt wird, ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und darf von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigen die anderen Ihren Zu- und Abgang, können Sie verlangen, dass sie dieses Verhalten unterlassen. Sie dürfen den Gang aber nicht eigenmächtig abteilen oder absperren, auch nicht mit Zustimmung der Mehrheit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Es bildet kein Kriterium für einen allgemeinen Teil einer Liegenschaft, daß sämtliche Miteigentümer ihn notwendigerweise benützen müssen; auch solche Gangteile, die nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führen und von dem Eigentümer ( oder Mieter ) dieses Objektes allein benützt werden müssen, sind allgemeiner Teil der Liegenschaft und dürfen von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigten die übrigen Miteigentümer das Zu- und Abgabenrecht des auf die Benützung dieses Teiles angewiesenen Miteigentümers ( oder Mieter ), so steht diesem das Recht zu, die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen. Er ist aber nichtberechtigt, im Wege der Selbsthilfe diesen der allgemeinen Nutzung dienenden Gangteil abzuteilen oder abzusperren, auch wenn er dazu die Einwilligung der Mehrheit der Miteigentümer besitzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Notwendig allgemeine Teile iSd § 2 Abs 4 WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen.OGH 5 Ob 202/11h, 24.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013189 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 5 Ob 164/24i, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 135/20v, 25.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 151/20x, 30.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 1 · Regelungsgegenstand
- WEG 2002 § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
- WEG 2002 § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
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