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Kann ich diesen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts bekämpfen?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter
Hebt das Berufungsgericht das Ersturteil nur deshalb auf, weil es die Zurückweisung Ihres späten Vorbringens für falsch hält, entscheidet es dabei wie ein Rekursgericht. Die besonderen Beschränkungen für Rechtsmittel gegen Berufungsentscheidungen gelten dann nicht. Ob dieser Beschluss angefochten werden kann, ist getrennt von der Berufungsentscheidung zu beurteilen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 18.03.2016 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Hebt das Berufungsgericht das Ersturteil nur wegen der vom Beklagten mit Erfolg bekämpften Zurückweisung seines neuen Tatsachenvorbringens und Beweisanerbietens in der Tagsatzung zur Fortsetzung der wiedereröffneten mündlichen Streitverhandlung auf, so fasst es einen außerhalb des eigentlichen Berufungsverfahrens (im engeren Sinne) von der Hauptentscheidung losgelösten rekursrechtlichen Beschluss und wird damit als Rekursgericht tätig. § 519 ZPO kann daher nicht angewendet werden. Die Anfechtbarkeit ist vielmehr losgelöst von der Berufungsentscheidung (im engeren Sinn) gesondert zu beurteilen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036875 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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