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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.08.2002

ABGB § 1334

§ 1334. Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, hat der Schuldner seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ist weder eine Zahlungsfrist noch ein Zahlungstag vereinbart, geraten Sie erst in Verzug, wenn der Gläubiger gemahnt hat. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, sie muss nur erkennen lassen, dass die Leistung gefordert wird. Ob schon die Übersendung einer Rechnung eine Mahnung ist, hängt von den Umständen des Falls ab.

Wenn Ihnen jemand einen Schaden zugefügt hat, müssen Sie kein eigenes Geld einsetzen, um ihn zu beheben. Sie sind nicht verpflichtet, die Behebung des Schadens vorzufinanzieren.

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenes Geld für die Behebung des Schadens einzusetzen. Der Schädiger muss Ihnen dafür einen angemessenen Vorschuss zur Verfügung stellen. Sie müssen ihn dazu aber auffordern.

Ja. Rückständiger Geldunterhalt ist eine Geldforderung wie jede andere. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig, schuldet er Ihnen dafür auch Verzugszinsen. Das gilt ebenso für vorläufig festgesetzten Unterhalt.

Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.

Ja. Der Schädiger muss alle zweckmäßigen Aufwendungen zur Behebung des Schadens tragen, auch die Kosten dafür, das nötige Geld zu beschaffen. Zinsen für einen aufgenommenen Kredit gehören dazu. Für Zinsen über dem gesetzlichen Satz müssen Sie den Schädiger allerdings vorher aufgefordert haben, Ihnen das Geld vorzustrecken.

Ob die Ausgleichszahlung vor der Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den Umständen des Falls billig erscheint, einen Kaufkraftverlust oder notwendige Finanzierungskosten auszugleichen. Ab der Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.

Wird ein Schadenersatz in ausländischer Währung geschuldet, ist ab dem Eintritt der Fälligkeit nur mehr der entsprechende Betrag in der inländischen Währung zu zahlen.

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