Bekomme ich die Kreditzinsen für die Reparatur ersetzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 24.05.2022 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gilt auch für Aufwand zur Schadensminderung.OGH 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
- Sowie bezüglich Heilungskosten. Den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Kreditkosten können nur dann bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers am Zahlungsverzug zugesprochen werden, wenn der Geschädigte den Schädiger vor der Aufnahme des Kredites zur Bevorschussung der zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten aufgefordert hat und die Kreditmittel tatsächlich zur Schadensbehebung verwendet wurden.OGH 2 Ob 2422/96g, 26.06.1997
- Nicht nur hinsichtlich der Kosten der Behebung von Sachschäden, sondern auch hinsichtlich entstandenen Verdienstentganges.OGH 8 Ob 135/80, 18.09.1980
- Anwendung des § 273 Abs 273 Abs 2 ZPO auf ein Zinsenbegehren von elf Prozent.OGH 2 Ob 53/77, 12.05.1977
- Höhere als die gesetzlichen Zinsen kann der Geschädigte aber nur unter der Voraussetzung geltend machen, daß er schon vor der Aufforderung zur Vorschußleistung an den Schädiger einen Bankkredit aufgenommen hat.OGH 6 Ob 221/74, 27.02.1975
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Auch wenn der Geschädigte die Reparatur in eigenen unter Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites betriebenen Werkstätte ausführen ließ.OGH 8 Ob 254/73, 18.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030070 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1323
- ABGB § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
- ABGB § 1334
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt werden die Mittel, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig sind, also das, was auch ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch ausgeben würde, der den Schaden selbst tragen müsste. Beurteilt wird das aus der Sicht vor der Ausgabe. Dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren, müssen Sie als Geschädigter behaupten und beweisen.
Wenn Sie Ersatz verlangen, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie sich dadurch erspart haben, dass Sie Ihre eigene Leistung nicht erbringen mussten. Dazu zählen etwa Gebühren, Zinsen und Spesen für einen Kredit, den Sie nun nicht aufnehmen mussten, oder Zinsen aus einem zurückerhaltenen Betrag.