Muss ich den Schaden zuerst selbst bezahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 17.02.2022 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschädigung eines Gebäudes.OGH 2 Ob 4/22k, 27.06.2022
- Hier: Noch nicht fälliger vorschussweise begehrter Ersatz für Entfernungskosten.OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018
- Der Vorschuss wird dann fällig, wenn der Gläubiger ihn zur Schadensbehebung benötigt, und muss angemessene Zeit davor zur Verfügung stehen.OGH 2 Ob 237/14p, 06.08.2015
- Aber: Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigte.OGH 2 Ob 48/14v, 25.06.2014
- Der Ersatzanspruch wird mit Geltendmachung zB durch Klage fällig.OGH 2 Ob 6/95, 23.02.1994
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- Das Erfordernis der ausdrücklichen Aufforderung wird durch die unbestimmt gehaltene Erklärung ("die Ansprüche aus der Aufnahme eines Kredites bleiben ausdrücklich vorbehalten") nicht erfüllt.OGH 2 Ob 198/82, 19.10.1982
- Wenn dies möglich und zumutbar ist (so schon ZVR 1977/230).OGH 2 Ob 168/80, 11.11.1980
- Hat der Kläger die Aufforderung zur Vorschußleistung unterlassen, also den Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht in den Stand gesetzt, durch Leistung eines entsprechenden Vorschusses die Entstehung von Kreditkosten zu vermeiden, so fallen ihm diese Kosten selbst zur Last.OGH 8 Ob 122/80, 18.09.1980
- Eine solche Anforderung muß so beschaffen sein, daß sich der Versicherer (Schädiger) ein Bild darüber machen kann, welche zur Schadensbehebung wirklich erforderlichen Ersatzanschaffungen aus dem angeforderten Vorschuß bestritten werden sollen.OGH 2 Ob 48/78, 11.05.1978
- Die bloße Einforderung von Kreditkosten, sei es als Einzelpost oder zusammen mit anderen Teilansprüchen aus dem Schadensereignis, vermag die Verpflichtung des Geschädigten, den Schädiger ausdrücklich zur Bevorschußung aufzufordern, nicht zu ersetzen, weil der Schädiger nur bei einer ausdrücklichen Aufforderung annehmen muß, daß die Kreditaufnahme zur Schadensbehebung wirklich notwendig ist.OGH 2 Ob 243/76, 16.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 5 Ob 4/22g, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1323
- ABGB § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
- ABGB § 1334
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.
Ersetzt werden die Mittel, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig sind, also das, was auch ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch ausgeben würde, der den Schaden selbst tragen müsste. Beurteilt wird das aus der Sicht vor der Ausgabe. Dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren, müssen Sie als Geschädigter behaupten und beweisen.