Gelten für Bäume die gleichen Regeln wie für Lärm?
günstig für Baumeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Gartenbesitzer
Nein. Beeinträchtigungen, die von einem Baum oder Strauch des Nachbarn ausgehen, werden nicht nach den allgemeinen Regeln über Einwirkungen beurteilt, sondern nach der besonderen Bestimmung über den Überhang. Das Recht des Baumeigentümers ist dabei aus Rücksicht auf die Nachbarschaft beschränkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 13.09.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 422 ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern.OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021
- Das Recht des Grundeigentümers ist bezüglich der von seinen Bäumen (oder Sträuchern) ausgehenden Beeinträchtigungen aus Rücksichten der Nachbarschaft nach § 422 ABGB beschränkt.OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016
- Nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 sollen die §§ 421 und 422 ABGB die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich und exklusiv regeln.OGH 4 Ob 196/07p, 11.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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