Muss ich den Bewuchs des Nachbarn selbst zurückschneiden?
günstig für Nachbar betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Sie dürfen überhängende Äste und eindringende Wurzeln selbst entfernen. Dieses Recht schließt einen Anspruch gegen den Nachbarn aber nicht aus, wenn Ihnen sein Bewuchs mehr Licht oder Luft nimmt, als am Ort üblich ist, und dieser Zustand unzumutbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie sich nicht leicht und einfach selbst helfen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht - gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern.OGH 4 Ob 44/23h, 28.03.2023
- Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern.OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021
- ‑ sofern das Berufungsgericht nicht von einem unrichtigen Verständnis der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen ist oder seinen der Natur der Sache nach bestehenden Ermessensspielraum überschritten hat.OGH 4 Ob 96/11p, 09.08.2011
- Fragen der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit betreffen regelmäßig den Einzelfall.OGH 6 Ob 85/10h, 24.06.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 44/23h, 28.03.2023
- OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 232/20h, 14.06.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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