Muss ich fremde Pflanzen dulden, die auf meinen Grund wachsen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Wurde eine Pflanze gerade in der Absicht gesetzt, auf fremdem Grund zu wachsen, oder ist das die zwangsläufige Folge der Anpflanzung, handelt es sich nicht um natürlichen Überwuchs, den Sie hinnehmen müssen. Darin liegt ein Eingriff in Ihr Eigentum. Sie können verlangen, dass er unterlassen und beseitigt wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Wird eine Pflanze (ein Baum oder Strauch) in der Absicht, auf fremden Grund hier zu wachsen, bzw ist dies die notwendige Folge der Anpflanzung eingesetzt (Veitschi) so handelt es sich nicht um einen nach § 422 ABGB in Kauf zu nehmenden natürlichen Überwuchs, sondern um einen Eingriff in fremdes Eigentum, dessen Unterlassung und Beseitigung verlangt werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang.OGH 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
- Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist.OGH 6 Ob 255/00v, 29.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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