AußStrG § 161
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur eingeschränkt. Sie gelten im Verlassenschaftsverfahren als Gläubiger. Ein Rechtsmittelrecht haben Sie nur, soweit Sie Ihre besonderen Gläubigerrechte geltend machen oder unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. Für den Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die Erben besteht keine Beteiligtenstellung.
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Nur eingeschränkt. Ergebnisse einer Beweisaufnahme, die über das Vorgebrachte hinausgehen, dürfen berücksichtigt werden, solange sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder eines erhobenen Einwands fallen. Was außerhalb dieses Rahmens liegt, muss auch im Rechtsmittelverfahren nicht beachtet werden.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.