Zum Inhalt springen

Kann ich als Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren mitreden?

günstig für Erbe betrifft Vermächtnisnehmer, Erben, Nachlassgläubiger
Nur eingeschränkt. Sie gelten im Verlassenschaftsverfahren als Gläubiger. Ein Rechtsmittelrecht haben Sie nur, soweit Sie Ihre besonderen Gläubigerrechte geltend machen oder unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. Für den Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die Erben besteht keine Beteiligtenstellung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Dem großjährigen Legatar kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu. Soweit es sich nicht um die Geltendmachung seiner Rechte nach § 812 ABGB handelt, hat er kein Rekursrecht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006581 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Erbrecht · Rechte des Vermächtnisnehmers im Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Beteiligtenstellung des Vermächtnisnehmers
Erbrecht · Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren