Kann ich als Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren mitreden?
günstig für Erbe betrifft Vermächtnisnehmer, Erben, Nachlassgläubiger
Nur eingeschränkt. Sie gelten im Verlassenschaftsverfahren als Gläubiger. Ein Rechtsmittelrecht haben Sie nur, soweit Sie Ihre besonderen Gläubigerrechte geltend machen oder unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. Für den Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die Erben besteht keine Beteiligtenstellung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Dem großjährigen Legatar kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu. Soweit es sich nicht um die Geltendmachung seiner Rechte nach § 812 ABGB handelt, hat er kein Rekursrecht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vermächtnisnehmer haben im Verlassenschaftsverfahren damit nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren (Gläubiger-)Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird.OGH 2 Ob 100/25g, 18.09.2025
- Daran hat sich durch das neue Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I 2003/111, nichts geändert.OGH 9 Ob 66/09k, 03.09.2010
- Rekursberechtigung, wenn sonst unmittelbar in Vermögensrechte eingegriffen wird. Wegen seines Legatserfüllungsanpruchs gegenüber den Erben hat der Legatar jedoch keine Beteiligtenstellung, weil die Einantwortung diesen nicht berührt.OGH 4 Ob 549/89, 11.07.1989
- Keine Parteistellung nicht nach § 160 AußStrG bevorrechteter Legatare in Ansehung der Nachlaßschätzung, auch wenn sie zu ihr geladen worden sind.OGH 6 Ob 282/60, 02.09.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006581 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 812
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 161 · Entscheidung über das Erbrecht
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