Zählen Feststellungen, die niemand behauptet hat, im Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Nur eingeschränkt. Ergebnisse einer Beweisaufnahme, die über das Vorgebrachte hinausgehen, dürfen berücksichtigt werden, solange sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder eines erhobenen Einwands fallen. Was außerhalb dieses Rahmens liegt, muss auch im Rechtsmittelverfahren nicht beachtet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 02.03.2021 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Dass das Gericht ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse, auch wenn sie über das Parteienvorbringen hinausgehen, seinem Urteil zu Grunde legen kann, besagt nicht, dass eine vom Erstgericht zwar getroffene, zufolge der von diesem vertretenen Rechtsansicht im Urteil aber nicht verwertete Feststellung ungeachtet des Umstandes, dass sich diese Feststellung nicht in den durch das Klagsvorbringen und die erhobenen Einwendungen gesteckten Rahmen fügt, im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden müsse.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahren über das Erbrecht nach § 161 ff AußStrG.OGH 2 Ob 135/20x, 17.09.2020
- Sogenannte "überschießende" Feststellungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen.OGH 7 Ob 685/89, 14.12.1989
- Zu berücksichtigen sind jedoch nur solche überschießende Beweisergebnisse, die in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen.OGH 5 Ob 217/75, 11.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037964 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 31.
- OGH 1 Ob 155/20f, 02.03.2021
- OGH 2 Ob 164/20m, 28.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 199/17a, 21.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 185/17z, 25.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 59/15g, 24.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 161 · Entscheidung über das Erbrecht
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 272
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