Wer muss beweisen, dass der Auszug aus der Ehewohnung berechtigt war?
günstig für verlassener Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Unterhaltsberechtigte
Das muss jener Ehegatte beweisen, der die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Der zurückgebliebene Teil muss nur zeigen, dass der andere ausgezogen ist und eine Rückkehr ablehnt. Bleiben die Gründe für den Auszug unklar, geht das zu Lasten des Ausgezogenen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.06.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Aufgabe der Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Grundsatz gilt auch im Provisorialunterhaltsverfahren.OGH 6 Ob 186/09k, 16.10.2009
- Der verlassene Ehegatte muss im Hinblick auf die Eheleute treffende Pflicht zu gemeinsamem Wohnen nur das Verlassen der Ehewohnung und die Rückkehrablehnung beweisen. Der ausgezogene Ehegatte hat hingegen den Beweis für jene Tatsachen zu erbringen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder der Rückkehr dorthin auf Ersuchen des verbliebenen Gatten ableiten will.OGH 3 Ob 188/07d, 30.01.2008
- Die Unaufklärbarkeit der Gründe, aus denen ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, geht zu seinen Lasten.OGH 3 Ob 188/07d, 30.01.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 2 Ob 211/18w, 24.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/17f, 18.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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