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Können wir als Ehepaar frei vereinbaren, wer wofür aufkommt?

betrifft Ehegatten, Pensionisten
Beide Ehegatten müssen zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse beitragen; wie Sie das aufteilen, bestimmen Sie in erster Linie einvernehmlich. Diese Freiheit ist aber nicht unbegrenzt: Die gesetzlichen Vorgaben können Sie nicht zur Gänze abbedingen. Gegenüber Dritten wirkt Ihre Vereinbarung grundsätzlich nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Beide Ehegatten haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen, wobei in erster Linie die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend ist. Darin liegt allerdings keine unbegrenzte Regelungsmacht der Ehegatten: Sie können zwar durchaus von den „Wunschvorgaben" des Gesetzgebers abweichen, aber diese beispielsweise nicht als Ganzes abbedingen. Die einvernehmliche Gestaltung entfaltet grundsätzlich keine Außenwirkung auf die Pflichten Dritter.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120659 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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