Können wir als Ehepaar frei vereinbaren, wer wofür aufkommt?
betrifft Ehegatten, Pensionisten
Beide Ehegatten müssen zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse beitragen; wie Sie das aufteilen, bestimmen Sie in erster Linie einvernehmlich. Diese Freiheit ist aber nicht unbegrenzt: Die gesetzlichen Vorgaben können Sie nicht zur Gänze abbedingen. Gegenüber Dritten wirkt Ihre Vereinbarung grundsätzlich nicht.
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Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Beide Ehegatten haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen, wobei in erster Linie die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend ist. Darin liegt allerdings keine unbegrenzte Regelungsmacht der Ehegatten: Sie können zwar durchaus von den „Wunschvorgaben" des Gesetzgebers abweichen, aber diese beispielsweise nicht als Ganzes abbedingen. Die einvernehmliche Gestaltung entfaltet grundsätzlich keine Außenwirkung auf die Pflichten Dritter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unabhängig von der Aufnahme oder dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft steht der schlechter verdienenden Ehegattin ein Unterhaltsanspruch nach §94 ABGB zu, der bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit der Unterhalt tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird.OGH 10 ObS 66/06p, 25.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120659 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 7 Ob 132/24y, 19.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 90
- ABGB § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 292 · Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage
Verwandte Fragen
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