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Verliere ich meine Forderung durch den Sanierungsplan des Schuldners?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzgläubiger
Der Sanierungsplan wirkt nur für Geldforderungen, die im Insolvenzverfahren anzumelden sind. Solche Forderungen sind auch dann erfasst, wenn Sie sie nicht angemeldet haben. Gehört Ihnen eine Sache, die der Schuldner nur innehat, bleibt Ihr Recht darauf unberührt; Forderungen, die im Insolvenzverfahren gar nicht geltend gemacht werden können, werden auch von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2000)

Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (§ 156 KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113775 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Wiederaufleben der Forderung nach Ausgleich

Nein, wenn Sie es selbst versäumt haben. Die volle Forderung lebt nach Aufhebung des Ausgleichs nur wieder auf, wenn allein den Schuldner ein Verschulden daran trifft, dass sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. War auch Ihre eigene Sorglosigkeit im Spiel, bleibt es bei der Quote.

günstig für Schuldner Voraussetzungen des Abschöpfungsverfahrens

Ob Sie die Entschuldung beantragt und glaubhaft gemacht haben, dass eine Restschuldbefreiung zu erwarten ist, prüft das Gericht von sich aus. Scheitert der Zahlungsplan, können die Beteiligten begründet einwenden, dass diese Bescheinigung fehlt, und dann müssen Sie die Umstände glaubhaft machen. Arbeitslosigkeit steht dem Verfahren nicht in jedem Fall entgegen.

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