Bleibt der nicht bezahlte Rest meiner Schuld irgendwie bestehen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1934, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1934)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gerät der Schuldner mit der Zwangsausgleichserfüllung in Verzug und leistet auch nach qualifizierter schriftlicher Mahnung unter mindestens vierzehntägiger Nachfristsetzung nicht, verliert er die Begünstigungen des Zwangsausgleichs. Die ursprüngliche Ausgleichsforderung, soweit sie noch nicht getilgt ist (§ 156 Abs 5 KO), lebt wieder auf. Der durch den Zwangsausgleich auf eine Naturalobligation gesenkte Unterschiedsbetrag zwischen Quote und Forderung wird wieder klagbar.OGH 8 Ob 53/08i, 28.04.2008
- Die Forderung des Gläubigers erlischt im Umfang des Ausfalls nicht gänzlich. Es bleibt eine Naturalobligation bestehen.OGH 8 Ob 53/08i, 28.04.2008
- Hier: Zwangsausgleich.OGH 8 Ob 53/08i, 28.04.2008
- Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten.OGH 6 Ob 165/05s, 25.08.2005
- Durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches wurde der erlassene Forderungsteil zur uneinklagbaren Naturalobligation.OGH 9 ObA 159/98t, 19.08.1998
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- Die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter und unterliegt als solche nach dem Ausgleich der Disposition des Schuldners, welcher zum Beispiel seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Ausfalls gültig anerkennen kann.OGH 9 ObA 16/98p, 08.07.1998
- Für diese Naturalobligation bedeutet dies, dass die Zusicherung der Vollzahlung nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung beziehungsweise Zwangsausgleichsbestätigung zulässig und wirksam ist.OGH 8 Ob 2334/96k, 27.11.1997
- Da diese bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß § 53 Abs 4 AO wieder "auflebt", also wieder klagbar wird, ist auf Grund einer Klage nach § 35 EO daher auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem nachgelassenen oder bis zu dem die Ausgleichsquote bildenden Betrag gehemmt ist (so schon 3 Ob 22, 23/78).OGH 3 Ob 28/91, 18.09.1991
- Eine nach Bestätigung des Ausgleichs abgeschlossene Vereinbarung über eine die ursprüngliche Ausgleichsquote unterschreitende Zahlung ist zulässig.OGH 7 Ob 678/80, 02.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 156 · Rechtswirkungen des Sanierungsplans
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Beim Wiederaufleben besteht die ursprüngliche Forderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Sie verwandelt sich lediglich in eine Geldforderung, und bei Verzug mit der Erfüllung können auch Verzugszinsen verlangt werden.
Wer zahlungsunfähig ist, darf keine neuen Verbindlichkeiten mehr eingehen. Werden Sie erst nach diesem Zeitpunkt Gläubiger, können Sie Ihren gesamten dadurch verursachten Schaden ersetzt verlangen. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also der Rechnungsbetrag ohne den darin enthaltenen Gewinnanteil.