Kann der Gläubiger nach dem Zahlungsplan wieder alles verlangen?
günstig für Schuldnerbetrifft Schuldner, Gläubiger
Ist ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, bleiben Ihre Schulden bei ordentlicher Erfüllung dauerhaft herabgesetzt. Der Gläubiger kann nicht mehr auf den ursprünglichen Betrag zurückgreifen, auch wenn er dafür noch einen alten vollstreckbaren Titel hat. Führt er trotzdem Exekution, können Sie sich mit einer Klage dagegen wehren.
Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 19.11.2024
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht möglich. Das in der Folge eingetretene Wiederaufleben iSd § 156 Abs 4 iVm § 193 Abs 1 S 2 KO nach Konkursaufhebung berührt die bereits eingetretene Forderungsveränderung nicht. Es besteht kein Wahlrecht des Gläubigers, wenn er für eine Forderung iSd §§ 14, 15 KO einen alten Titel hat, der die Forderung in ihrer ursprünglichen Gestalt vollstreckbar macht und die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis die Forderung in ihrer konkursbedingt veränderten Gestalt tituliert. Der Gläubiger kann nur noch aufgrund des „neuen“, konkursspezifischen Titels Exekution führen. Eine Exekution aufgrund des „alten“ Titels ist mit Oppositionsklage (§ 35 EO) zu bekämpfen.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Wurde eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und nicht bestritten, gilt sie als festgestellt. Für spätere Klagen auf Zahlung bindet diese Feststellung das Gericht. Ändern lässt sich das nur mit den Mitteln des Verfahrensrechts, also mit einer Wiederaufnahmsklage, nicht mit einer eigenen neuen Klage.
günstig für Gläubiger Beweislast beim Wiederaufleben der Forderung
Nein. Für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung müssen Sie nicht nachweisen, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Es ist Sache der Schuldnerseite, im Exekutionsverfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Forderung nicht vorliegen.