GBG 1955 § 56
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wirkungslos. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich schon vor der Eröffnung ein fertiges Geschäft zustande gekommen ist, das nun eingetragen werden soll.
Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.
Der Eigentümer kann unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses die vorzeitige Löschung verlangen. Wechselt der Eigentümer, geht das Recht, über den angemerkten Rang zu verfügen, auf den neuen eingetragenen Eigentümer über. Der Antrag muss immer von jener Person kommen, die über den Rang verfügen kann.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Ändert sich danach etwas, bleibt das unerheblich, auch spätere Gesetzesänderungen zählen nicht. Das gilt ebenso für das Rechtsmittelgericht. Stimmt jemand, dem ein Veräußerungsverbot zusteht, dem Verkauf zu, so bedeutet das die Aufgabe seines Rechts und nicht eine Zustimmung bei gleichzeitigem Fortbestand des Verbots.
Ja. Es genügt, wenn die Urkunde bei der Unterschrift jener Person, die die Erklärung abgibt, einen Beglaubigungsvermerk vor dem Tag der Insolvenzeröffnung trägt. Eine gesonderte Beglaubigung des Ausfertigungstages ist nur nötig, wenn das Datum des Vermerks nicht ausreicht. Wann die andere Partei unterschrieben hat, spielt keine Rolle.
Ja. Wird der Antrag elektronisch eingebracht, ist der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal nachzureichen, längstens binnen einer Woche und jedenfalls innerhalb der einjährigen Frist der Anmerkung. Maßgeblich ist, wann er bei Gericht einlangt.
Ja. Solange die Anmerkung der Rangordnung noch wirksam ist, können Sie unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses anmerken lassen, dass einer früheren Eintragung der angemerkte Rang zukommt.