Reicht der beglaubigte Tag meiner Unterschrift für die Rangordnung?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Davon abzugehen besteht auch nach dem Inkrafttreten des GVG kein Anlaß.OGH 5 Ob 138/86, 09.09.1986
- Es kommt, wie sich schon aus dem Zweck der Bestimmung mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz im Konkursverfahren ergibt, allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des Gemeinschuldners an, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei unterfertigte, ist für die Beurteilung im Sinne des § 56 Abs 3 GBG nicht von Belang.OGH 5 Ob 58/75, 06.05.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 5 Ob 102/26z, 30.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 64/24h, 14.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 13/20b, 22.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 38/17z, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 114/16z, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.
Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.