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Reicht der beglaubigte Tag meiner Unterschrift für die Rangordnung?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Gläubiger, Schuldner
Ja. Es genügt, wenn die Urkunde bei der Unterschrift jener Person, die die Erklärung abgibt, einen Beglaubigungsvermerk vor dem Tag der Insolvenzeröffnung trägt. Eine gesonderte Beglaubigung des Ausfertigungstages ist nur nötig, wenn das Datum des Vermerks nicht ausreicht. Wann die andere Partei unterschrieben hat, spielt keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1937)

Dem im § 56 Abs 3 GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde ist dadurch entsprochen, daß die Urkunde in Ansehung der Unterschrift der Partei oder der Parteien, die die Erklärung im Sinne des § 32 b GBG abgeben, einen vor dem Tage der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 79 NO oder das § 285 AußStrG enthält. Einer besonderen Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde bedarf es nur dann, wenn das Datum des Beglaubigungsvermerkes auf den Tag der Konkurseröffnung oder in die der Konkurseröffnung nachfolgende Zeit fällt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Bedingung im Vertrag und Grundbuch

Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.

günstig für Verkäufer Wirkung der Vormerkung im Grundbuch

Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.

Verwandte Fragen

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