Wann braucht ein Vertreter für ein Geschäft die Genehmigung des Gerichts?
betrifft Eltern, Kinder, Erwachsenenvertreter, Betroffene
Vertreten Sie ein Kind oder eine schutzberechtigte Person, brauchen Sie für alltägliche Geschäfte keine gerichtliche Genehmigung. Dazu zählen etwa das Ausschlagen einer geringwertigen Erbschaft oder eine Klage in einer Bagatellsache. Ob ein Geschäft noch dazugehört, richtet sich nach Üblichkeit, Risiko und Dauer der Maßnahme.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören etwa die Ausschlagung einer Erbschaft geringen Wertes und die Erhebung einer Klage in einer Bagatellangelegenheit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts.OGH 2 Ob 88/23i, 16.05.2023
- Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen.OGH 2 Ob 88/23i, 16.05.2023
- Hier: Ausübung von Stimmrechten durch Verlassenschaftskurator bei Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften.OGH 2 Ob 88/23i, 16.05.2023
- Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert.OGH 4 Ob 158/16p, 30.08.2016
- Hier: Umbestellung eines Stiftungsvorstands.OGH 6 Ob 240/10b, 28.01.2011
- Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Kriterien sind dabei das wirtschaftliche Risiko sowie, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Maßnahme handelt und deren Dauer.OGH 6 Ob 240/10b, 28.01.2011
- Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.OGH 1 Ob 211/08y, 25.11.2008
- Bei der Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.OGH 10 Ob 23/08t, 26.06.2008
- Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, handelt es sich nicht um eine derartige „Bagatellsache".OGH 5 Ob 273/07v, 08.01.2008
- Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt.OGH 6 Ob 258/06v, 30.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048151 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 6 Ob 143/22f, 25.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 85/17m, 27.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- ABGB § 167 · Gesetzliche Vertretung des Kindes
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