Welche Regeln gelten für den gerichtlich bestellten Nachlassvertreter?
betrifft Erben, Nachlassgläubiger, Kuratoren, Prozessgegner
Für die Handlungen eines gerichtlich bestellten Vertreters der Verlassenschaft gelten nicht die Regeln, die auf die Vertretung durch die Erben zugeschnitten sind. Anzuwenden sind sinngemäß jene Regeln, die für die Vertretung nicht ausreichend geschäftsfähiger Personen gelten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ‑ auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ‑ Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die auch mit der Vertretung des Nachlasses verbundene Ausübung der Stimmrechte, die mit einem in die Verlassenschaft fallenden Geschäftsanteil verbunden sind, als ordentliche oder außerordentliche Verwaltung zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem konkret zu beurteilenden Gegenstand der Beschlussfassung.OGH 2 Ob 88/23i, 16.05.2023
- Hier: Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung einer Minderjährigen.OGH 6 Ob 134/21f, 06.08.2021
- Hier: Gesellschaftsvertrag.OGH 2 Ob 26/21v, 05.08.2021
- Demnach können Handlungen des Kurators nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind.OGH 2 Ob 45/15d, 09.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129074 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 2 Ob 112/24w, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 26/21v, 05.08.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 193/17d, 22.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 167 · Gesetzliche Vertretung des Kindes
- ABGB § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
- ABGB § 811
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