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Welche Regeln gelten für den gerichtlich bestellten Nachlassvertreter?

betrifft Erben, Nachlassgläubiger, Kuratoren, Prozessgegner
Für die Handlungen eines gerichtlich bestellten Vertreters der Verlassenschaft gelten nicht die Regeln, die auf die Vertretung durch die Erben zugeschnitten sind. Anzuwenden sind sinngemäß jene Regeln, die für die Vertretung nicht ausreichend geschäftsfähiger Personen gelten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ‑ auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ‑ Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129074 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 16.

Im Gesetz

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