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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 565

Bestimmtheit und Mangelfreiheit § 565. Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklärt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei einem Testament ist die Absicht des Verstorbenen nach seinem wahren Willen zu beurteilen. Weil diesem Willen so weit wie möglich zu entsprechen ist, kann sich niemand darauf berufen, er habe auf den Wortlaut vertraut.

Maßgeblich ist nicht jeder Wille des Verstorbenen, sondern nur jener, den er gültig erklärt hat. Sonst könnten die Formvorschriften für ein Testament umgangen werden.

In der Regel nicht. Eine beiläufig im Gespräch geäußerte Erbeinsetzung lässt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen, auch wenn sie ernst klingt. Fehlt die Absicht, den letzten Willen zu erklären, liegt kein Testament vor. Zufällig anwesende Zeugen müssen zudem dazu aufgefordert worden sein und das angenommen haben.

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