Zählt beim Testament der Wortlaut oder der wahre Wille?
betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte
Bei einem Testament ist die Absicht des Verstorbenen nach seinem wahren Willen zu beurteilen. Weil diesem Willen so weit wie möglich zu entsprechen ist, kann sich niemand darauf berufen, er habe auf den Wortlaut vertraut.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht ist nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen. Da bei letztwilligen Verfügungen nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden muss, kann sich niemand darauf berufen, dass er auf den Wortlaut einer letztwilligen Verfügung vertraut habe.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es gilt die Willenstheorie, wonach es auf den wahren erblasserischen Willen zur Zeit der Verfügung ankommt.OGH 2 Ob 190/08t, 05.03.2009
- Dies gilt auch für die ergänzende (hypothetische) Auslegung, für die größte Zurückhaltung gefordert wird.OGH 7 Ob 610/92, 12.11.1992
- Es sind auch außerhalb der letztwilligen Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen.OGH 7 Ob 579/88, 19.05.1988
- Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, außer es fände sich in der letztwilligen Verfügung nicht einmal der geringste Anhaltspunkt für einen aus dem Wortlaut desselben selbst ableitbaren Willen.OGH 3 Ob 546/84, 10.10.1984
- Im Rahmen der Testierfreiheit soll die Anordnungsabsicht des Erblassers uneingeschränkt zur Geltung kommen, soweit nur die Willensäußerung formwirksam erfolgte.OGH 6 Ob 577/83, 26.04.1984
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Die Erklärung des letzten Willens unterliegt den für Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften überhaupt geltenden Regeln. Es ist also der wahre Wille des Erblassers zu erforschen.OGH 1 Ob 583/77, 07.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012342 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 32.
- OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 220/17t, 17.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 552 · Letztwillige Verfügung
- ABGB § 553 · Auslegung letztwilliger Verfügungen
- ABGB § 565 · Bestimmtheit und Mangelfreiheit
- ABGB § 914
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