ABGB § 647
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Solange der Nachlass den Erben noch nicht förmlich zugewiesen wurde, können Sie nicht die Erben klagen. Die Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses ist in dieser Zeit gegen die Verlassenschaft zu richten.
Nur soweit der Gesellschaftsvertrag das zulässt. Was dort für den Todesfall eines Gesellschafters geregelt ist, können Sie durch ein Testament nicht einseitig ändern. Gegenüber der Gesellschaft wirkt Ihre letztwillige Anordnung nur, wenn sie der gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht widerspricht, sondern sie bloß ergänzt.
Wird die letztwillige Verfügung oder zumindest die Anordnung des Vermächtnisses bestritten, bekommen Sie es nicht im Verlassenschaftsverfahren zugesprochen. Sie müssen Ihren Anspruch dann mit einer Klage durchsetzen. Bis zur Einantwortung ist diese Klage gegen die Verlassenschaft zu richten.