ABGB § 696
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Kündigung, Entlassung, Rücktritt und ähnliche Erklärungen dürfen grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden, weil der Empfänger sofort wissen muss, woran er ist. Eine Bedingung ist aber zulässig, wenn dadurch keine Ungewissheit entsteht, etwa weil ihr Eintritt allein vom Empfänger abhängt oder er dadurch das gestörte Vertrauen wiederherstellen kann.
Nein, jedenfalls dann nicht, wenn die Gegenseite auf sofortige Klarheit angewiesen ist. Erklären Sie außergerichtlich die Aufrechnung, muss der Gegner darauf vertrauen können, dass beide Forderungen allein beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.
Ein Recht an einer Sache, das von einer Bedingung oder von einem späteren Zeitpunkt abhängt, entsteht erst, wenn diese Bedingung eintritt oder der Zeitpunkt erreicht ist. Bis dahin haben Sie nur eine Aussicht auf das Recht, noch nicht das Recht selbst.
Hängt ein Vertrag noch von einem ungewissen Ereignis ab, bindet er die Beteiligten zwar schon vorher. Verlangt werden kann aber nur, was nötig ist, damit dieser Schwebezustand beendet werden kann. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises können Sie deshalb noch nicht gefordert bekommen, solange das Ereignis nicht eingetreten ist.
Nein. Wer den Eintritt einer Bedingung selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführt hat, kann sich darauf nicht berufen. Ob die Bedingung dann als ausgefallen gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.