StGB § 111
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird Ihnen wegen einer schweren Beleidigung gekündigt, muss Ihr Arbeitgeber beweisen, dass Sie die ehrverletzende Behauptung aufgestellt haben. Sie selbst müssen beweisen, dass die Beschuldigung wahr war oder dass Sie ausreichende Gründe hatten, sie für wahr zu halten.
Die Freiheit der Meinungsäußerung schützt nicht nur Aussagen, die harmlos oder willkommen sind, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Geschützt ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Darstellung. Gegenüber einem Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter als gegenüber einer Privatperson.
Die Presse hat die Aufgabe, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Standpunkte wiederzugeben. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Beiträge, die freundlich aufgenommen werden, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bleibt nur ein sehr enger Spielraum.
Politiker müssen sich mehr Kritik gefallen lassen, soweit sie in ihrer öffentlichen Funktion handeln. In der politischen Auseinandersetzung genügt daher schon eine dünne tatsächliche Grundlage, damit eine Wertung zulässig ist.
Betroffen ist jene Person, in deren persönlichen Bereich der Medienbericht eingreift, deren Ehre also angegriffen wird. Es ist nicht nötig, dass ein größerer Personenkreis Sie als Opfer erkennen kann.
Der Beweis, dass eine Behauptung wahr ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt wird. Es kommt also auf den Kern und nicht auf jede Einzelheit an.
Ja. Wer sich in die politische Auseinandersetzung begibt, muss schärfere Kritik hinnehmen als jemand, der das nicht tut. Das gilt nicht nur für Politiker, sondern auch für Vereine, Interessenvertreter und Medien, sobald sie selbst öffentlich Stellung nehmen. Wer selbst provoziert, muss besonders viel vertragen.
Eine Äußerung ist unwahr, wenn ihr sachlicher Kern zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemacht wurde, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Es kommt also auf den Kern der Aussage und auf diesen Zeitpunkt an.
Welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine Tatfrage. Kommen mehrere Bedeutungen in Betracht, muss das Gericht feststellen, welche davon gilt. Maßgebend sind der Sprachgebrauch, die Gewohnheiten und der Bildungsgrad des Sprechenden sowie die Begleitumstände.