Wer entscheidet, wie eine beleidigende Äußerung gemeint war?
betrifft Betroffene, Beschuldigte, Medien, Private
Welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine Tatfrage. Kommen mehrere Bedeutungen in Betracht, muss das Gericht feststellen, welche davon gilt. Maßgebend sind der Sprachgebrauch, die Gewohnheiten und der Bildungsgrad des Sprechenden sowie die Begleitumstände.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.05.2026 (147 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutung einer Äußerung zukommt, hat das Gericht nach § 258 StPO festzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks oder auch einer Geste je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Umgangsformen, Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann.OGH 14 Os 127/13b, 01.10.2013
- Begleitumstände wie etwa Gemütsverfassung, Milieu und Alkoholbeeinträchtigung.OGH 13 Os 14/11z, 07.04.2011
- Die Äußerung, „etwas anzutun“, ihr werde „noch etwas passieren“, ist ‑ für sich betrachtet ‑ zu unbestimmt, um deutlich zu machen, welche konkrete Rechtsgutverletzung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB damit in Aussicht gestellt werden sollte, und solcherart nicht geeignet, die Beurteilung der Gefährlichkeit der Drohung zu ermöglichen.OGH 15 Os 189/10y, 16.02.2011
- Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage, aber auch einer bildlichen oder filmischen Darstellung, ist Tatfrage. Dabei ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle, eines Bildes oder eines Films aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sohin auf den situativem Kontext abzustellen, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls (angesichts des Grundsatzes „in dubio pro reo" aber keineswegs zwingend) auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens.OGH 15 Os 172/08w, 24.06.2009
- Die Konstatierung, der Angeklagte habe geäußert, seiner Stieftochter „körperliche Gewalt anzutun", er werde „sie durchwatschen" enthält, in objektiver Hinsicht keine verlässliche Klarstellung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung.OGH 13 Os 12/09b, 19.03.2009
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- Während die Frage der Eignung einer Drohung begründete Besorgnis einzuflößen Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist, betrifft die Ernstlichkeit einer sich nach ihrem Wortlaut als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch deren Sinn und Bedeutungsinhalt ausschließlich den Tatsachenbereich.OGH 12 Os 190/08w, 19.02.2009
- Hier: Medienrechtssache.OGH 15 Os 15/08g, 13.11.2008
- Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textpassage ist - als Tatfrage - aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Die Feststellung bloß des Wortlauts der zu beurteilenden Textstelle reicht daher für die Konstatierung deren Bedeutungsinhalts nicht hin.OGH 15 Os 15/08g, 13.11.2008
- Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage vom erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, ist von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen.OGH 15 Os 113/08v, 13.11.2008
- Beurteilungsmaßstab sind der Gesamtzusammenhang und die Auffassung jenes Lesers, an den sich der Artikel nach seiner Aufmachung und Schreibweise sowie seinem Thema wendet (hier: MedienG).OGH 15 Os 113/08v, 13.11.2008
- Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss ist somit - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO - für Strafurteile nicht aufrecht zu halten.OGH 15 Os 6/08h, 08.05.2008
- Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist -entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t), ist somit - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO - für Strafurteile nicht aufrecht zu halten.OGH 11 Os 124/07f, 29.04.2008
- Es ist stets von deren Wortsinn auszugehen; ein verborgener Sinn darf der Äußerung nur dann beigelegt werden, wenn sich aus den Umständen des Falles hiefür konkret Anhaltspunkte ergeben.OGH 11 Os 124/07f, 29.04.2008
- Nach gefestigter medienrechtlicher Judikatur sowie Literatur ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle als Tatfrage aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich in Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, wobei der sich Äußernde die für ihn ungünstigste von mehreren - nicht aber rein spekulative - Auslegungsvarianten gegen sich gelten lassen muss.OGH 11 Os 18/07t, 27.03.2007
- Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann. Für eine formal einwandfreie Beweiswürdigung genügt es keineswegs, nur auf die semantische Bedeutung eines Ausdrucks hinzuweisen und solcherart der Sache nach zu unterstellen, dass der gleiche Ausdruck von jedermann unter allen Umständen im gleichen Sinn verstanden wird. Wird die Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Tod gedroht, ohne weitere Überlegungen allein mit der semantischen Bedeutung des Ausdrucks fundiert, leidet diese an einem Begründungsmangel, der Urteilsnichtigkeit zur Folge hat.OGH 14 Os 105/05f, 18.10.2005
- Bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Aussage handelt es sich um eine Tatfrage.OGH 11 Os 91/04, 28.09.2004
- Bei der Beurteilung des Sinngehaltes und Aussagegehaltes einer Äußerung handelt es sich um eine der rechtlichen Beurteilung vorgelagerte - und daher von den Geschworenen in freier Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.OGH 13 Os 48/00, 07.06.2000
- Ernsthaftigkeit der Drohung.OGH 12 Os 101/95, 25.08.1995
- Die Beurteilung des Sinngehaltes einer in einem Druckwerk enthaltenen Äußerung ist als Tatfrage nicht in die Rechtsbelehrung aufzunehmen.OGH 12 Os 72/92, 11.03.1993
- Die Frage der Ernsthaftigkeit einer ihrem Wortlaut nach drohenden Äußerung ist ebenso wie deren Sinngehalt und Bedeutungsgehalt ausschließlich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage.OGH 13 Os 16/92, 06.05.1992
- Für die Beurteilung einer Äußerung ist sowohl der Wortlaut als auch der ihr in der konkreten Situation zukommende Sinn maßgebend. Eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung ist von dem mit der Lösung der Tatfrage befassten Gericht denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.OGH 11 Os 93/89, 08.08.1989
- Feststellung des Sinns einer (falschen) Zeugenaussage.OGH 11 Os 32/89, 02.05.1989
- Die prozessordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge erfordert demnach das Festhalten auch an der von den Tatrichtern dieser Äußerung zugemessenen Bedeutung.OGH 13 Os 53/87, 07.05.1987
- Der OGH hat gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO seiner Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Sinn einer (hier nach § 111 StGB, § 6 MedG) inkriminierten Äußerung zugrunde zu legen.OGH 9 Os 18/87, 18.03.1987
- Zu eine als Bestimmung beurteilten "Empfehlung" zur falschen Beweisaussage.OGH 12 Os 112/84, 13.09.1984
- Auf die Form der Bedrohung - ob in Worten, Gesten oder sachlichen Vorkehrungen - kommt es niemals an; es ist Aufgabe des Gerichts, Sinn und Tragweite derartiger Handlungsweisen im Einzelfall festzustellen.OGH 13 Os 89/84, 12.07.1984
- Für Bedeutung und Tragweite einer Drohung ist nicht allein deren Wortlaut ausschlaggebend, sondern ihr für den Bedrohten erkennbarer Sinngehalt.OGH 10 Os 119/83, 20.09.1983
- Hier: Zur Tatsachenmitteilung im Sinne des MedG.OGH 12 Os 39/83, 30.06.1983
- Hier: Zu § 111 StGB.OGH 10 Os 4/82, 27.04.1982
- TatfrageOGH 13 Os 127/81, 22.10.1981
- Daher aus einem materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar.OGH 12 Os 35/81, 07.05.1981
- Äußerungen wie: "montenegrinische Blutrache", "zweites Sarajevo" als Todesdrohung.OGH 9 Os 104/80, 24.02.1981
- Hier: Versteckte Drohung, deren Sinn nicht für jedermann erkennbar war ("wir sehen uns noch!").OGH 13 Os 72/80, 09.10.1980
- Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Drohung ist tatsächlicher Natur.OGH 12 Os 58/80, 04.09.1980
- Die Ernstlichkeit der Drohung, die Zielrichtung des Tätervorsatzes, ist Tatfrage.OGH 9 Os 130/79, 23.10.1979
- Ob dann die festgestellte Drohung die Eignung im Sinne des § 74 Z 5 StGB aufweist, ist Rechtsfrage.OGH 12 Os 150/78, 19.10.1978
- Hier: Zu § 111 StGB.OGH 11 Os 63/78, 23.05.1978
- Ob eine Äußerung den Sinngehalt einer Drohung hat, ist eine Tatfrage, ob sie die Eignung aufweist, dem Bedrohten gegenüber Besorgnisse einzuflößen, dagegen eine Rechtsfrage.OGH 13 Os 68/72, 17.08.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0092588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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