Wer muss beweisen, dass mein Vorwurf gegen den Chef stimmt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Wird Ihnen wegen einer schweren Beleidigung gekündigt, muss Ihr Arbeitgeber beweisen, dass Sie die ehrverletzende Behauptung aufgestellt haben. Sie selbst müssen beweisen, dass die Beschuldigung wahr war oder dass Sie ausreichende Gründe hatten, sie für wahr zu halten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung, den Arbeitnehmer aber für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, daß er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gerechtfertigte Entlassung infolge Androhung einer Anzeige wegen Untreue nach § 153 StGB gegenüber dem Dienstgeber, ohne dass der Dienstnehmer seine schweren Anschuldigungen überprüft hatte.OGH 8 ObA 38/22d, 30.08.2022
- Diese Rechtsprechung ist aber auf Fälle, in denen das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber mit der Begründung beendet wird, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin habe einen anderen Mitarbeiter zu Unrecht der sexuellen Belästigung beschuldigt, nicht anwendbar. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber auch die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Anschuldigung zu beweisen.OGH 8 ObA 55/13s, 26.05.2014
- Hier: § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995.OGH 9 ObA 264/00i, 20.12.2000
- Wenngleich den Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund und somit auch für ein nach § 82 lit g GewO notwendiges Verschulden trifft, gilt der Grundsatz, dass die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Allgemeinen auch das Verschulden indiziert. Der Mangel des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit ist ebenso wie die mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder ein Irrtum vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen.OGH 9 ObA 305/99i, 15.12.1999
- Hier: Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b VBG.OGH 9 ObA 5/90, 31.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029754 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 8 ObA 38/22d, 30.08.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
- Strafgesetzbuch (StGB) § 111 · Üble Nachrede
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