Muss ich mehr Kritik aushalten, wenn ich mich politisch äußere?
günstig für Kritiker betrifft Politiker, Journalisten, Vereine, Interessenvertreter, Privatpersonen
Ja. Wer sich in die politische Auseinandersetzung begibt, muss schärfere Kritik hinnehmen als jemand, der das nicht tut. Das gilt nicht nur für Politiker, sondern auch für Vereine, Interessenvertreter und Medien, sobald sie selbst öffentlich Stellung nehmen. Wer selbst provoziert, muss besonders viel vertragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dieser Grundsatz gilt - im Sinne der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Susanne Jerusalem gegen Österreich, MR 2001,89) - aber auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen.OGH 6 Ob 100/20d, 16.09.2020
- Hier: Gegen Parlamentsabgeordneten erhobener Korruptionsvorwurf war zwar geeignet, seinen guten Ruf zu beeinträchtigen, war aber noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Vorwurf auf einer gerade noch erkennbaren Tatsachengrundlage beruhte und als Beispiel für politische Korruption diente. (Monica Macovei gg Rumänien)OGH Bsw 53028/14, 28.07.2020
- Hier: Vorwurf an eine politische Partei "nicht gegen Atomstrom" zu sein.OGH 6 Ob 134/19b, 24.10.2019
- Auch Funktionäre von Gewerkschaften und andere Interessenvertreter werden als Politiker in diesem Sinne verstanden (hier: Obmann einer Sparte in der Wirtschaftskammer).OGH 6 Ob 124/18f, 25.10.2018
- Dass diese Rechtsprechung bloß auf Politiker anzuwenden wäre, trifft nicht zu (Hier: Künstler, der auch aufgrund öffentlicher Kommentare zum sozialen Wandel im Zusammenleben von Männern und Frauen wahrgenommen wird).OGH 6 Ob 230/17t, 21.12.2017
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- Die Rechtsprechung des EGMR versteht unter Politiker auch Vereine, die sich allgemeinen politischen Zielsetzungen verschrieben haben. Entscheidend ist die Teilnahme an der politischen Debatte.OGH 6 Ob 66/16y, 29.11.2016
- Auch die Ärztekammer kann als in der Öffentlichkeit auftretende gesetzlich eingerichtete Interessenvertretung durchaus als „politische Akteurin“ angesehen werden.OGH 6 Ob 194/16x, 24.10.2016
- Hier: Kritik an einem von einem Politikwissenschaftler veröffentlichten Buch über die Politik Israels als Antisemitisch. (CICAD gg. die Schweiz)OGH Bsw 17676/09, 07.06.2016
- Hier: Äußerung von Freude in einer Presseaussendung über den Tod der unerwartet verstorbenen Innenministerin, die als „Schreibtischtäterin“ und „Ministerin für Folter und Deportation“ bezeichnet wurde, der „kein anständiger Mensch eine Träne nachweinen“ würde. (Genner gg. Österreich)OGH Bsw 55495/08, 12.01.2016
- Dies gilt auch für die Mitglieder des in einer Erbmonarchie regierenden Familie. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK])OGH Bsw 40454/07, 10.11.2015
- Auch Richter unterliegen als Teil einer wesentlichen staatlichen Institution weiteren Grenzen akzeptabler Kritik als gewöhnliche Bürger. (Morice gg. Frankreich [Große Kammer])OGH Bsw 29369/10, 23.04.2015
- Hier: Verurteilung wegen Hochhaltens eines Plakats mit der Aufschrift „Verzieh dich, armer Idiot“ („casse toi pov’con“) bei einem Besuch des französischen Staatspräsidenten verletzt Art 10 MRK. (Eon gg. Frankreich)OGH Bsw 26118/10, 14.03.2013
- Hier: „journalistischer Bettnässer“.OGH 6 Ob 162/12k, 15.10.2012
- Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt.OGH 6 Ob 162/12k, 15.10.2012
- Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen.OGH 6 Ob 162/12k, 15.10.2012
- Das gilt auch für einen Geschäftsmann, der in einem umstrittenen Geschäftsfeld (hier: Striptease-Klubs) tätig wird. (Björk Eidsdottir gg. Island)OGH Bsw 46443/09, 10.07.2012
- Eine Person betritt nicht dadurch die Bühne des öffentlichen Lebens, dass sie Opfer eines Sorgerechtsstreits wird, der erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit erregt. (Krone Verlag GmbH gg, Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich [Nr. 2])OGH Bsw 27306/07, 19.06.2012
- Dadurch, dass eine Person Opfer einer strafbaren Handlung wurde, die beachtliche Aufmerksamkeit auf sich lenkt, betritt sie nicht die öffentliche Bühne. (Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gg. Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich)OGH Bsw 33497/07, 17.01.2012
- Ein Mitglied der Treasury-Abteilung einer Bank ist keine Figur des öffentlichen Lebens. (Standard Verlags GmbH gg. Österreich [Nr. 3])OGH Bsw 34702/07, 10.01.2012
- Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027.OGH 15 Os 106/10t, 29.06.2011
- Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war.OGH 6 Ob 128/10g, 17.11.2010
- Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden.OGH 6 Ob 128/10g, 17.11.2010
- Die Vertreterin einer NGO, die deren Ziele öffentlich fördert und über Jahre in den Medien präsent ist, kann nicht als völlig private Person angesehen werden, auch wenn sie nicht in die Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens fällt. (Niskasaari u.a. gg. Finnland)OGH Bsw 37520/07, 06.07.2010
- Dies gilt auch für Wissenschafter, die ihre Ideen und Überzeugungen in Vorträgen öffentlich machen. (Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich)OGH Bsw 17265/05, 06.05.2010
- Dies gilt auch für Wissenschafter, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen. (Karsai gegen Ungarn)OGH Bsw 5380/07, 01.12.2009
- Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern sind erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten.OGH 4 Ob 132/09d, 20.10.2009
- Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung.OGH 6 Ob 62/09z, 02.07.2009
- Die Situation einer verurteilten Straftäterin ist nicht mit der einer Person vergleichbar, die sich in ihrer Rolle als Politiker, als eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens oder als Teilnehmer an einer im allgemeinen Interesse gelegenen öffentlichen Debatte der Öffentlichkeit aussetzt. (Egeland und Hanseid gegen Norwegen)OGH Bsw 34438/04, 16.04.2009
- Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor.OGH 6 Ob 218/08i, 15.01.2009
- Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.OGH 6 Ob 110/08g, 07.07.2008
- Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre.OGH 6 Ob 285/07s, 10.04.2008
- Hier: Vorwurf gegen einen Landeshauptmann, Beihilfe zur Vertuschung geleistet zu haben.OGH 6 Ob 258/07w, 24.01.2008
- Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern.OGH 6 Ob 79/07x, 21.06.2007
- Vorwurf der Zerstörung des Gesundheitssystems und Bezeichnung als „technischer Wunderwuzzi“ im Zuge einer politischen und öffentlichen Debatte über die Zukunft der Landeskrankenanstalten. (Arbeiter gegen Österreich)OGH Bsw 3138/04, 25.01.2007
- Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten.OGH 6 Ob 250/06t, 30.11.2006
- Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung.OGH 6 Ob 159/06k, 12.10.2006
- Hier: Journalist.OGH 6 Ob 245/04d, 16.02.2006
- Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird.OGH 6 Ob 273/05y, 26.01.2006
- Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Beamte sich im selben Maße bewusst einer strengen Beobachtung ihrer Worte und Taten unterwerfen wie Politiker.OGH Bsw 49017/99, 17.12.2004
- Hier: "Enthüllungsjournalist"-Verdächtigungen gegen FPÖ-Funktionäre.OGH 6 Ob 250/03p, 19.02.2004
- Politiker müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende und provokante Schreibweise selbst die Kritik seines Werkes ausgelöst hat.OGH 6 Ob 250/03p, 19.02.2004
- Die Zeitschrift der Kläger hat durch die nicht gerade zimperliche Darstellungsweise des im Bericht massiv angegriffenen Politikers selbst die Kritik des Beklagten ausgelöst. Die Kläger, Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die Kritik des Beklagten nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen.OGH 6 Ob 168/01a, 27.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115541 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 6 Ob 32/24k, 26.04.2024, Fall aus Wien
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