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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 279

Auswahl und Bestellung § 279. (1)Bei der Auswahl des Kurators ist auf die Interessen der vertretenen Person, die Eignung des Kurators und die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. (2)Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. (3)Mit der Kuratel dürfen solche Personen nicht betraut werden, die 1. schutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 1 sind oder 2. eine förderliche Ausübung der Kuratel nicht erwarten lassen, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung. (4)Zum Kurator kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Kuratel vertritt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei der Auswahl der Person, die vorläufig für einen Betroffenen bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum. Steht aber fest, dass für die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, muss eine rechtskundige Person bestellt werden. Die wirtschaftliche Lage des Betroffenen ist zwar zu berücksichtigen, kann dieses Kriterium aber nicht verdrängen.

Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.

Grundsätzlich wird vorrangig eine nahestehende Person zum Vertreter bestellt, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Eine vom Verein namhaft gemachte Person kommt erst dann in Betracht, wenn keine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Erfordert die Aufgabe überwiegend Rechtskenntnisse oder drohen Interessenkonflikte, ist das anders zu beurteilen.

Bei einem Wechsel kommt es allein auf Ihr Wohl an. Das Gericht überträgt die Vertretung einer anderen Person, wenn Ihr Wohl das erfordert, etwa bei einem massiven Interessenkonflikt. Weil eine stabile Betreuung wünschenswert ist, geschieht das nur aus besonderen Gründen.

Ja, Ihre eigene Wahl steht an erster Stelle, ebenso eine Anregung naher Angehöriger. Erst wenn niemand gewählt oder vorgeschlagen wurde oder die Person nicht geeignet ist, kommt ein nahestehender Mensch in Frage, danach der zuständige Verein und zuletzt ein Rechtsanwalt oder Notar. Im Mittelpunkt steht immer Ihr Wohl.

Bei der Auswahl der Person, die als Vertreter bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum, der sich am Wohl der betroffenen Person orientiert. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die Gerichte einen Rechtsanwalt bestellen, weil für die Aufgabe Rechtskenntnisse nötig sind.

Es gelten dieselben Regeln wie bei einem dauerhaft bestellten Vertreter. Das Gericht achtet auf Ihre Interessen, auf die Eignung der Person und auf die zu besorgenden Angelegenheiten. Ein Verein darf nur mit seiner Zustimmung bestellt werden.

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