Zum Inhalt springen

Wird eher ein Angehöriger oder ein Fremder als Vertreter bestellt?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, Kinder, Erwachsenenvertreter, Rechtsanwälte
Grundsätzlich wird vorrangig eine nahestehende Person zum Vertreter bestellt, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Eine vom Verein namhaft gemachte Person kommt erst dann in Betracht, wenn keine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Erfordert die Aufgabe überwiegend Rechtskenntnisse oder drohen Interessenkonflikte, ist das anders zu beurteilen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 29.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Auswahl des Erwachsenenvertreters
Familienrecht · Auswahl des vorläufigen Vertreters
Familienrecht · Auswahl des Erwachsenenvertreters
Familienrecht · Angehöriger oder Anwalt als Vertreter
Familienrecht · Auswahl des gerichtlichen Vertreters