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Gilt das Urteil über die Betriebsratswahl auch für den Betrieb?

betrifft Arbeitnehmer, Betriebsräte, Betriebsinhaber, Arbeitgeber
Ja. Urteile in solchen Arbeitsrechtssachen wirken nicht nur zwischen den Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und den Betrieb, für den die Betriebsratswahl gilt. Das ist unabhängig davon, ob die Bekanntmachungsvorschrift eingehalten wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG ist, weil die Urteile sich kraft des ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht auf einen mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen, nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des § 62 Abs 2 ASGG allseitige Rechtskraft- bzw Tatbestandswirkung zu.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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