Bleibt mir bei einer Unterhaltspfändung immer das Existenzminimum?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder, Gläubiger
Der Betrag, der bei einer Pfändung wegen Unterhalt bleiben muss, ergibt sich zwar aus dem Gesetz. Er ist aber keine starre Untergrenze. Reicht das Geld für die laufenden Unterhaltsansprüche nicht aus, müssen sich alle Berechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, und der Fehlbetrag ist zwischen ihnen und dem Unterhaltsschuldner angemessen zu teilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei Sonderbedarfsansprüchen.OGH 9 Ob 507/95, 22.02.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 1 Ob 106/26h, 27.08.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 4/17t, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Exekutionsordnung (EO) § 291b · Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen
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