Kann ich Unterhaltsrückstände trotz Insolvenz eintreiben?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch nach Aufhebung des Konkurses und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Die Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückstand auf die Differenz der Existenzminima ist zulässig.OGH 3 Ob 206/12h, 23.01.2013
- Ein Unterhaltsgläubiger kann auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners auch dann Exekution führen, wenn er die betriebene Forderung überdies im Konkurs des Unterhaltsschuldners als Konkursforderung anmeldete.OGH 3 Ob 107/05i, 27.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 10 Ob 50/24m, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Exekutionsordnung (EO) § 291b · Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird gegen Sie wegen eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhalts Exekution geführt, können Sie deren Unzulässigkeit mit Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Sie müssen dafür nicht zuerst eine Entscheidung im Außerstreitverfahren erwirken.
Nein, nicht ohne weiteres. Auch der besondere Unterhaltsanspruch nach der Scheidung unterliegt den allgemeinen Regeln über die Art der Unterhaltsgewährung. Sie müssen Ihren früheren Ehepartner mit einem konkreten Unterhaltsbegehren in Verzug setzen, damit er säumig wird.