Wann wird über die Anrechnung meiner Vorteile entschieden?
betrifft Kläger, Beklagter, Geschädigte, Versicherte
Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob 312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. Handelt es sich jedoch etwa um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers, dann ist die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruches gelöst werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf einen Bereicherungsausgleich kommt daher im Insolvenzverfahren nicht § 21 IO – auch nicht analog – zur Anwendung.OGH 1 Ob 208/17w, 27.02.2018
- Die frühere Rechtsprechung, wonach die Einwendung der Vorteilsausgleichung den Anspruchsgrund betreffe, erging auf dem Boden der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage und ist mittlerweile überholt. Der Einwand der Vorteilsausgleichung ist nunmehr erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu behandeln, selbst wenn strittig ist, ob der vom Beklagten geltend gemachte Vorteil sich überhaupt zur Ausgleichung eignet.OGH 10 Ob 85/15w, 19.07.2016
- Nach der jüngeren, bereits ständigen Judikatur ist, wenn es sich um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers handelt, die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruchs gelöst werden kann.OGH 7 Ob 89/14k, 04.06.2014
- Die Entscheidungen ergingen auf dem Boden der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage.OGH 6 Ob 54/04s, 27.05.2004
- Der Einwand, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, berührt nur dann den Grund des Anspruchs, wenn behauptet wird, dass dadurch der Schadenersatz völlig ausgeschlossen wird.OGH 2 Ob 114/71, 20.04.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 16.
- OGH 8 Ob 117/25a, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 108/25w, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 56/23t, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 139/20b, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/18v, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Insolvenzordnung (IO) § 21 · Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 393
Verwandte Fragen
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