Läuft meine Versicherung weiter, wenn ich insolvent werde?
günstig für Masseverwalter betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Schuldner
Der Insolvenzverwalter hat die Wahl, den Versicherungsvertrag zu erfüllen oder von ihm zurückzutreten; bis dahin bleibt der Vertrag in der Schwebe aufrecht. Der Versicherer kann diese Schwebe beenden, indem er beim Gericht eine Frist beantragt: Äußert sich der Verwalter darin nicht, gilt das als Rücktritt. Bleibt der Versicherer untätig, muss er die Schwebe hinnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.05.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder anderen im § 21 Abs 1 KO vorgesehenen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Erklärt sich der Masseverwalter in der ihm vom Konkursgericht gesetzten Frist nicht, wird angenommen, daß er vom Geschäfte zurücktritt. Findet der andere Teil hingegen keinen Grund, durch seinen Antrag die Schwebelage abzukürzen, muß er es hinnehmen, daß die nicht als schlüssiger Eintritt des Masseverwalters in das Geschäft zu wertende Untätigkeit das Wahlrecht bewahrt. Das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters schwebend aufrecht.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nichts anderes gilt für die insoweit gleiche Rechtslage nach § 21 Abs 1 IO.OGH 7 Ob 168/12z, 18.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 79/18w, 24.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 21 · Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften
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