Kann ein Vertrag in der Insolvenz teilweise erfüllt werden?
betrifft Unternehmer, Gläubiger, Insolvenzverwalter, Vertragspartner
Ja. Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich im Insolvenzverfahren nach den Regeln des bürgerlichen Rechts, ausgelegt vor dem Hintergrund des Insolvenzrechts. Entscheidend ist zuerst, was die Vertragsparteien vereinbart haben, erst danach die allgemeine Verkehrsauffassung. Dass eine Teilung wirtschaftlich ungünstig ist, steht ihr nicht entgegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit einer Parteivereinbarung über die Teilbarkeit einer Leistung findet im Insolvenzverfahren nur insoweit eine Grenze, als die damit allenfalls verbundene Einräumung von besonderen Vorteilen, soweit die Verkehrsanschauung von der Teilbarkeit verlassen würde, anfechtbar (§ 27 ff KO) bzw ungültig (§ 150 Abs 5 KO) bzw sogar strafbar (§§ 160 f StGB) wäre.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verkauf eines Unternehmens.OGH 9 Ob 40/16x, 26.01.2017
- Bei der Frage der Teilbarkeit der Leistung kommt es primär auf den Willen der Vertragsparteien an.OGH 9 Ob 40/16x, 26.01.2017
- Die Teilbarkeit einer Leistung beurteilt sich dabei primär nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär entscheidet die Verkehrsauffassung.OGH 3 Ob 229/14v, 18.02.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044162 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 Ob 40/16x, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 843
- ABGB § 878
- ABGB § 914
- ABGB § 918
- ABGB § 920
- Insolvenzordnung (IO) § 21 · Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften
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